Aktuelles
Ab 1. April 2023:
Neue Parkregelung in Teilen der Stadtbezirke Zuffenhausen, Mitte, Ost und Degerloch
In weiteren Teilen der Stadtbezirke Stuttgart-Mitte und -Ost sowie erstmalig in den Stadtbezirken Degerloch und Zuffenhausen wird ab 1. April 2023 das Parkraummanagement erweitert beziehungsweise eingeführt, um insbesondere für Bewohnerinnen und Bewohner die Parksituation zu verbessern.
Künftig werden alle in dieser sechsten Umsetzungsstufe betroffenen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der neuen Bewohnerparkgebiete Mitte (M5), Ost (O8), Degerloch (De1) und Zuffenhausen (Zu1) gebührenpflichtig sein. Die betroffenen Bewohner und Gewerbetreibenden können nach Erwerb eines Bewohnerparkausweises oder einer Ausnahmegenehmigung ohne Parkschein parken.
Parkraum ist in vielen Stadtbezirken Stuttgarts knapp, deshalb werden Autos häufig auf Gehwegen, im Halte- oder Parkverbot abgestellt. Das gefährdet Fußgänger, die dann auf die Fahrbahn ausweichen müssen, Auto- und Radfahrenden wird die Sicht in Einmündungen oder Kurven versperrt, Rettungsdienste, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge, werden beim Abbiegen behindert. Auch für Schulkinder ist ein sicherer Schulweg nicht mehr gewährleistet.
Der Parksuchverkehr verursacht außerdem unnötig Lärm und Abgase. Daher gehört das Parkraummanagement zu einem Bündel an Maßnahmen des Luftreinhalteplans. Nachdem sich dieses mittlerweile in vielen Stadtbezirken bewährt hat, werden die neuen Parkregeln jetzt nach und nach auf weitere Stadtbezirke übertragen – vorrangig dort, wo nachweislich besonders hoher Parkdruck herrscht.
Die hierfür notwendigen baulichen und organisatorischen Vorbereitungen laufen bereits auf Hochtouren. Grundsätzlich werden die Standorte der Parkscheinautomaten in den neuen Teilgebieten so gewählt, dass diese bevorzugt unmittelbar neben bestehender Möblierung wie Schaltschränken oder Beleuchtungsmasten aufgestellt werden, oder dort, wo die Gehwegbreiten dies zulassen. An den wenigen Standorten, an denen beides nicht gegeben ist, werden für die Parkscheinautomaten sogenannte Gehwegnasen hergestellt. Auch das kontaktlose Bezahlen mit Girokarte oder Kreditkarte ist möglich.
Mischprinzip in den Bewohnerparkgebieten
Das Parkraummanagement funktioniert nach dem sogenannten Mischprinzip: Grundsätzlich stehen alle Parkplätze allen Verkehrsteilnehmenden parkgebührenpflichtig zur Verfügung. Allerdings ist die Nutzung für Bewohner nach Erwerb eines Bewohnerparkausweises parkgebührenfrei. Für Gewerbetreibende mit Sitz im Gebiet besteht alternativ die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Alle anderen – also zum Beispiel Besucher oder Kundschaft – müssen ein Ticket am Parkscheinautomaten lösen.
Parkgebühren in den Bewohnerparkgebieten
Das Parken ist generell werktags, von Montag bis Samstag zwischen 8 und 22 Uhr für Personen ohne Bewohnerparkausweis oder Ausnahmegenehmigung gebührenpflichtig.
Zudem gibt es zwei verschiedene Parkbereiche: Kurzzeitparkplätze und Langzeitparkplätze („normale Parkplätze“). Im Straßenraum auch erkenntlich durch das blaue „P“ für Langzeitparkplätze oder das orangene „P“ für Kurzzeitstellplätze am Parkscheinautomaten.
Die Höchstparkdauer auf den Kurzzeitparkbereichen, die vor allem in Bereichen mit Geschäften angelegt sind, ist für alle Nutzer kostenpflichtig und beträgt zwei Stunden. Mit Bewohnerparkausweis darf bereits ab 18 Uhr in den Außenbezirken und ab 19 Uhr in den Innenstadtbereichen sowie samstags ab 14 Uhr frei geparkt werden. Auf den Langzeitparkplätzen kann ein Tagesticket gelöst werden. Dieses gilt für 14 Stunden Parkzeit, die auf den folgenden Tag übertragbar ist. Bewohner mit Bewohnerparkausweis können hier gebührenfrei und zeitlich unbegrenzt parken.
Die kostenpflichtigen Bewohnerparkgebiete werden hauptsächlich durch das sogenannte P-Zone-Schild, das für Parkraumbewirtschaftungszone steht, entsprechend beschildert.
Bewohnerparkausweis und Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende
Die Verwaltungsgebühr für den Bewohnerparkausweis beträgt derzeit 30,70 Euro im Jahr. Je nach Wunsch kann dieser auch gestaffelt für drei, sechs, zwölf oder 24 Monate beantragt werden. Der Ausweis berechtigt zum gebührenfreien Parken im jeweiligen Bewohnerparkgebiet, in dem der oder die Antragsstellende wohnhaft ist. Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende mit Sitz im Bewohnerparkgebiet beträgt 120 Euro im Jahr.
Ab 1. Januar 2023 können Bewohnerparkausweise sowie Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende mit Sitz im Bewohnerparkgebiet online unter www.stuttgart.de/parkraummanagement beantragt werden. Hier gibt es auch weitere Informationen zum Thema.
Bei Einträgen von bis zu drei Kennzeichen, Carsharing-Fahrzeugen und ausländischen Kennzeichen ist der Gang zu einem Bürgerbüro der Innenstadtbezirke (Mitte, Nord, Ost, Süd und West), Bad Cannstatt, Degerloch, Untertürkheim, Vaihingen oder Zuffenhausen notwendig. Dies gilt auch nach Erhalt des Bewohnerparkausweises, wenn sich das Kennzeichen ändert, wegen eines Umzugs in ein anderes Regelungsgebiet oder bei Verlust.
Öffentliche Verkehrsmittel als Alternative zum Auto
Eine günstige Alternative zum Auto bietet der VVS mit Bus und Bahn. Die Stadtbezirke mit Parkraummanagementregelung sind sehr gut erschlossen, Busse und Bahnen fahren hier meistens im Zehn-Minuten-Takt.