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Aktuelles

Schöffen und Schöffinnen:

Ehrenamtliche Richter und Richterinnen für das Landgericht Stuttgart und die Amtsgerichte für die Jahre 2024 bis 2028 gesucht

| ZuZu Redaktion | Aktuelles

In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Berufsrichter*innen teil, die ihre Befähigung durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen erworben haben, sondern auch die so genannten Schöffen und Schöffinnen.

Das sind Bürger*innen aus allen Schichten der Bevölkerung mit den unterschiedlichsten Berufen.

Die Geschäftsperiode der amtierenden Schöffen und Schöffinnen endet am 31. Dezember 2023. Deshalb stellt die Stadtverwaltung jetzt die Vorschlagslisten zur Neuwahl der Schöffen und Schöffinnen sowie für die Jugendschöffen und Jugendschöffinnen für die Jahre 2024 bis 2028 nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes auf. Für das Amtsgericht Stuttgart und das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt werden je eigene Listen aufgestellt. Schöffen und Schöffinnen sowie Jugendschöffen und Jugendschöffinnen werden ebenfalls in getrennten Listen geführt. Die Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen und Schöffinnen werden dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt und die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen und Jugendschöffinnen dem Jugendhilfeausschuss. Das Landgericht Stuttgart deckt seinen Bedarf an ehrenamtlichen Richter*innen sowohl für die Strafgerichtsbarkeit als auch die Jugendstrafgerichtsbarkeit aus den jeweiligen Vorschlagslisten seiner nachgeordneten Amtsgerichte.

Insgesamt sind für das Landgericht Stuttgart und die Amtsgerichtsbezirke Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt zirka 750 Schöffen und 300 Jugendschöffen zu wählen. In die Vorschlagslisten müssen immer doppelt so viele Personen eingetragen werden wie ehrenamtliche Richter*innen zu wählen sind. Nach Paragraf 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes sollen die Vorschlagslisten alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Es wäre daher zu begrüßen, wenn sich möglichst viele Bürger*innen für die Aufnahme in die Vorschlagslisten melden würden.

Bürgerinnen und Bürger, die an der Übernahme des Amts eines Schöffen oder Jugendschöffen bzw. einer Schöffin oder Jugendschöffin interessiert sind, sollten sich bis Montag, 27. Februar 2023, per E-Mail oder schriftlich an das für sie zuständige Bezirksamt, im inneren Stadtgebiet an das Statistische Amt oder aber an die Geschäftsstelle einer der Gemeinderatsfraktionen wenden. Dabei ist neben der Anschrift der Wohnung und dem Geburtstag auch der aktuell ausgeübte Beruf anzugeben.

Das Amt des Schöffen oder der Schöffin ist ein Ehrenamt. Der Schöffe bzw. die Schöffin erhält für die richterliche Tätigkeit kein Entgelt, aber Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten werden nach gesetzlicher Regelung entschädigt. Ehrenamt heißt nicht, dass der Bürger oder die Bürgerin nach Belieben irgendeiner Behörde als Schöffe herangezogen werden oder dieses Amt nach Gutdünken
übernehmen oder ablehnen könnte. Vielmehr ist die Auswahl der Schöffen gesetzlich geregelt.

Nur Deutsche, die am ersten Tag der neuen Amtsperiode, dem 01.01.2024, mindestens 25 aber noch nicht 70 Jahre alt sind, können zum Schöffen bzw. zur Schöffin gewählt werden. In die Vorschlagslisten für die beiden Stuttgarter Amtsgerichte dürfen außerdem nur Stuttgarter Einwohner*innen eingetragen werden. Die Jugendschöffen und Jugendschöffinnen sollen zudem über die erforderliche Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen, erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Aber nicht jeder/jede Deutsche darf Schöffe bzw. Schöffin werden. Es gibt zahlreiche Ausschluss- und Hinderungsgründe von diesem Ehrenamt. Als Jugend-/Schöffe bzw. Jugend-/Schöffin können in Stuttgart nicht berufen werden:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder in ein Verfahren verstrickt sind, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  • Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  • Richter*innen und Beamt*innen der Staatsanwaltschaft, Notar*innen und Rechtsanwält*innen, Polizeivollzugsbeamt*innen, gerichtliche Vollstreckungsbeamt*innen, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer*innen,
  • Religionsdiener*innen und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.


Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmungen stellt die Stadt Stuttgart aus ihrer Einwohnerschaft - aus allen Gruppen der Bevölkerung - alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf, legt diese eine Woche lang öffentlich aus und sendet sie dann den zuständigen Amtsgerichten zu. Dort entscheidet ein Ausschuss über eventuelle Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen bzw. Haupt- oder Ersatzschöffinnen aus. Schließlich wird ausgelost, welcher Hauptschöffe/welche Hauptschöffin an welchen im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist. Bei allen sollen es möglichst zwölf Sitzungstage sein. Jeder Hauptschöffe und jede Hauptschöffin erhält nach der Auslosung Nachricht, an welchen Sitzungstagen er bzw. sie mitzuwirken hat.

Für inhaltliche Fragen zum Thema Schöffen/Schöffinnen steht das Statistische Amt, Telefon 0711/216-98578 oder 98543 und zum Thema Jugendschöffen/-schöffinnen das Jugendamt, 0711/216-Telefon 216-55524 zur Verfügung.


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